Stillen am Arbeitsplatz
Das schweizerische
Arbeitsgesetz
sowie die dazugehörenden
Verordnungen
enthalten explizite Vorschriften zum Schutz von stillenden Müttern am Arbeitsplatz.
Entlöhnte Stillpausen
Stillenden Müttern sind die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch erforderlichen Zeiten freizugeben. Davon wird im ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeitszeit angerechnet:
-
bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden: mindestens 30 Minuten;
-
bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: mindestens 60 Minuten;
-
bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: mindestens 90 Minuten
Diese Zeiten können je nach den physiologischen Bedürfnissen des Kindes am Stück oder verteilt bezogen werden.
Es handelt sich bei diesen Bestimmungen nur um Mindestzeiten, die an die bezahlte Arbeitszeit anzurechnen sind. Sollte das Kind aus physiologischen Gründen längere Stillzeiten benötigen, darf die stillende Mutter der Arbeit auch länger fernbleiben (siehe auch
Artikel 35a ArG). Die benötigte Zeit, die über die festgelegten Minima hinausgeht, wird ohne anderslautende Abmachung zwischen Arbeitgebenden und der betroffenen Arbeitnehmerin nicht als bezahlte Arbeitszeit angerechnet. Eine solche Abmachung kann auch eine Reduktion der täglichen Arbeitszeit vorsehen.
Die Arbeitnehmerin verfügt unabhängig davon, ob sie im Betrieb stillt oder den Arbeitsplatz zum Stillen verlässt, über dieselbe bezahlte Stillzeit. Verlässt sie den Arbeitsplatz zum Stillen, ist für den Weg keine Verlängerung der bezahlten Stillzeit vorgesehen. Anderslautende Abmachungen zwischen Arbeitgebenden und der betroffenen Arbeitnehmerin sind jedoch möglich.
Diese Bestimmung gilt auch für Frauen, die ihre Milch abpumpen.
(Der Arbeitgebende kann eine
Stillbestätigung
verlangen.)
PDF Plakat Rechte als stillende Mutter
(weitere Sprachen)
Ausnahmen vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes:
- Angestellte der öffentlichen Verwaltung
- Angestellte des öffentlichen Verkehrs
- Angestellte der Landwirtschaft
- Angestellte privater Haushaltungen
- Angestellte religiöser Gemeinschaften
- Angestellte internationaler Organisationen
- Lehrpersonen an Privatschulen und Anstalten
- Arbeitnehmerinnen, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbstständige künstlerische Tätigkeit ausüben
- Handelsreisende
Fragen zu rechtlichen Situationen FAQ
Viele wiederkehrende rechtliche Fragen zum Thema Stillen und Arbeit sind als
FAQs (Frequently Asked Questions, häufige Fragen)
aufgearbeitet.
Ist Ihre Frage nicht beantwortet oder benötigen Sie eine Rechtsberatung? Wir unterstützen Sie gerne dabei. Melden Sie sich unter
contact@stillfoerderung.ch.
Checkliste für wiedereinsteigende Mütter
Weiterstillen und wieder in den Berufsalltag einsteigen? Mit dieser
Schritt für Schritt Anleitung
zur Vorbereitung der Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Mutterschaftsurlaub
gelingt es.
Facts für Arbeitgebende
Damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Stillzeit möglich wird, ist gegenseitiges Verständnis und Anpassungsfähigkeit von Arbeitgebenden und Mitarbeiterin gefragt. Das Stillen oder Abpumpen von Muttermilch klappt umso besser, wenn am Arbeitsplatz eine hohe Akzeptanz und eine angepasste Infrastruktur vorhanden sind.
Facts für Arbeitgebende
(weitere Sprachen)
Checkliste für das Stillzimmer
Laut Gesetz (
Art. 34 ArGV3) müssen Arbeitgebende einen geeigneten Raum zum Stillen oder Abpumpen zur Verfügung stellen. Die Anforderungen an diesen Raum sind auf dieser
Checkliste
zusammengestellt.
(weitere Sprachen)
weitere Informationen SECO - Staatssekretariat für Wirtschaft
Wegleitung zur Verordnung Arbeitszeit und Stillzeit bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Anhand von praktischen Beispielen erläutert diese
Wegleitung
die Bestimmungen der Verordnungen zum Arbeitsgesetz. Sie dient Vollzugsbehörden wie Verantwortlichen für Administration und Personalwesen in den Betrieben, Mitgliedern von Personal- und Betriebskommissionen, Berufsverbänden sowie den Rechtsberatern, welche in diesen Bereichen tätig sind.
Mutterschaft und Arbeitszeitgestaltung
Die Gestaltung der Arbeitszeit schwangerer Frauen oder stillender Mütter muss ihre besondere Situtation berücksichtigen. Folgende
Tabelle
gibt Ihnen einige Informationen zur Arbeitszeitgestaltung.
Mutterschutz und Schutzmassnahmen
Übersichtstafel
Mutterschaft – Schutz der Arbeitnehmerinnen
Schwangere Frauen und Mütter sind durch das Gesetz besonders geschützt. Die
Broschüre
erläutert die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gesundheitsschutz, Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz.
Arbeit und Gesundheit - Schwangerschaft, Geburt, StillzeitDer Schutz der Arbeitnehmerin während Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit ist vorbeugender Gesundheitsschutz!
Leporello
Checkliste «Mutterschutz am Arbeitsplatz»Für schwangere (und auch stillende) Arbeitnehmerinnen gelten besondere Schutzbestimmungen. Prüfen Sie mit dieser
Checkliste, ob die Mutterschutzverordnung in Ihrem Betrieb korrekt umgesetzt ist.
Mutterschutz im Betrieb - Leitfaden für Arbeitgebende
Jeder Arbeitgebende ist verpflichtet, in seinem Betrieb Schwangere und Stillende sowie deren Kind vor Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen. Eine Schwangere gilt grundsätzlich als arbeitsfähig, ausser wenn sie krank ist oder durch die Arbeit eine Gefährdung für das ungeborene Kind oder die Schwangere selbst besteht. Diese
Broschüre
zeigt auf, wie Arbeitgebende den Mutterschutz im Betrieb gesetzeskonform umsetzen können.
Bei Fragen oder Unklarheiten ist das kantonale Arbeitsinspektorat die zuständige Behörde.
Pflichten von Arbeitgebenden, die vom Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen vorgeschrieben sind:
- Eine stillende Mutter darf nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. In den ersten acht Wochen nach der Niederkunft besteht für eine junge Mutter ein absolutes Arbeitsverbot. Sie kann insgesamt 16 Wochen Mutterschaftsurlaub beziehen, davon sind indes nur 14 Wochen zwingend bezahlt. Bis zur 16. Woche nach der Geburt kann sie es auch ablehnen, nachts zu arbeiten (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr). Ihr Arbeitgebender muss ihr eine gleichwertige Arbeit am Tag anbieten. Wenn er das nicht kann, darf die stillende Mutter zu Hause bleiben und erhält 80 Prozent ihres Lohns.
-
Arbeitgebende sind dafür verantwortlich, dass die Gesundheit ihrer Angestellten sowie des Neugeborenen nicht gefährdet wird. Die Arbeitsbedingungen der jungen Mütter müssen von diesem Zeitpunkt an entsprechend angepasst werden.
-
Eine stillende Mutter darf keine gemäss Risikoanalyse gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten ausführen. Ihr muss eine gleichwertige ungefährliche Arbeit angeboten werden, und wenn das nicht möglich ist, hat sie das Recht, zu Hause zu bleiben und trotzdem ihren Lohn zu beziehen (80 Prozent ihres Lohns) (ArGV1 Art. 62, 64);
-
Eine stillende Mutter darf nicht mehr als neun Stunden pro Tag arbeiten, auch wenn in ihrem Arbeitsvertrag mehr Stunden vorgesehen sind (ArGV1 Art. 60 Abs. 1);
-
Eine stillende Mutter hat das Recht, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen (ein Ruheraum muss im Unternehmen eingerichtet werden) (ArGV3 Art. 34);
-
Eine stillende Mutter darf nicht zur Schichtarbeit mit einem Schichtsystem, das eine regelmässige Rückwärtsrotation vorsieht (Nacht - Abend - Morgen) herangezogen werden oder mehr als drei Nächte am Stück arbeiten (Mutterschutzverordnung, Art. 14).
(übersetzt mit finanzieller Unterstützung durch
migesplus.ch
- Gesundheitsinformationen in mehreren Sprachen)
Der Bundesrat hat per 1. Juni 2014 die Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) in Kraft gesetzt und gleichzeitig beschlossen, das
Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über den Mutterschutz
zu ratifizieren. Die revidierte Verordnung sieht das Prinzip der entlöhnten Stillzeiten vor.
Mit der Revision wurden die rechtlichen Bestimmungen zur Entlöhnung von Stillpausen während der Arbeitszeit einheitlich geregelt.
Stillförderung Schweiz will sich in den kommenden Jahren verstärkt dafür einsetzen, Betriebe und Unternehmen zu motivieren, geeignete Infrastrukturen zur Verfügung zu stellen, damit möglichst viele Frauen die Möglichkeit haben, Stillen und Arbeiten zu verbinden.
Gerne beraten wir Unternehmen bei der Umsetzung. Kontaktieren Sie uns !